schriftlich

Eine Legaldefinition des Begriffs "schriftlich" findet sich im § 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

"(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."

Eine eigenhändige Unterschrift ist also erforderlich, um die Schriftform zu wahren.

 

Beispiel

Die Erklärung der Inanspruchnahme einer Diensterfindung nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist per Fax an den Arbeitnehmererfinder übermittelt worden.

Durch § 6 Abs. 2 ArbEG, also durch Gesetz ist vorgeschrieben, die Inanspruchnahme "schriftlich" zu erklären. Das Fax wahrt die Schriftform nicht, da sich hierauf allenfalls die Kopie einer Unterschrift befindet. Es fehlt an der "Eigenhändigkeit" der Unterschrift. Damit ist dem Arbeitnehmererfinder keine Erklärung der Inanspruchnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 ArbEG zugegangen.

 

 - Stand: Dezember 1998 -
Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de