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Zweck Der Erfindergeist soll für das Gewerbe in nutzbringender Weise angereizt werden. Eine Bereicherung der Theorie ist nicht das Ziel (vergl.: Trioxan - BGH in GRUR 72, 80). Definition Eine Legaldefinition des Begriffs "gewerblich anwendbar" findet sich im § 3 Absatz 2 GebrMG:
- Stand: Februar 1999 - |