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§ 12 GebrMG - Beschränkungen der Wirkung des Gebrauchsmusters  

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf

  1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
  3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

 

Dr. Norbert Struck