- § 12 GebrMG -
Beschränkungen der Wirkung des Gebrauchsmusters
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
- Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
vorgenommen werden;
- Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand
des Gebrauchsmusters beziehen;
- Handlungen der in § 11 Nr. 4
bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.
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