| § 14 GebrMG - Verhältnis
zum jüngeren Patent Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden. |
Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de