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§ 14 GebrMG - Verhältnis zum jüngeren Patent 

Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.

Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de