| § 2 GebrMG - Schutzausschließungsgründe
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
- Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein
aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung
durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
- Pflanzensorten oder Tierarten;
- Verfahren.
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