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§ 2 GebrMG - Schutzausschließungsgründe  

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

  1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
  2. Pflanzensorten oder Tierarten;
  3. Verfahren.

 

Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de