"Anmeldung"

Die rechtliche Existenz einer "Anmeldung" ist Voraussetzung für die Möglichkeit einer Teilung nach § 39 PatG.

Eine "Anmeldung" im Sinne des § 39 PatG liegt wenigstens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nach Erhalt des Beschlusses über die Erteilung eines Patentes oder die Zurückweisung einer Patentanmeldung vor, unabhängig davon, ob Beschwerde eingelegt wird, das Einlegen einer Beschwerde begründet oder zulässig ist ("Graustufenbild" - BGH, Beschluss vom 28.3.2000 - X ZB 36/98).

Eine "Anmeldung" im Sinne von § 39 PatG liegt nach Ablauf einer Beschwerdefrist vor, wenn Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes eingelegt wurde und somit ein Anmeldebeschwerdeverfahren anhängig ist ("Graustufenbild" - BGH, Beschluss vom 28.3.2000 - X ZB 36/98).

 


Beispiele

Das deutsche Patent- und Markenamt erteilt mit Beschluß vom 5. November 1997 antragsgemäß ein Patent. Der Erteilungsbeschluss wird dem Anmelder am 12. Novenber 1997 zugestellt. Gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt der Patentinhaber/ - anmelder am 12. Dezember 1997 die Teilung.


Ergebnis: Die Teilung war (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) möglich, da die Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 73 Absatz 2 Satz 1 PatG ("Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzulegen." ) am 12. Dezember 1997 noch nicht verstrichen war.

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Das deutsche Patent- und Markenamt erteilt mit Beschluß vom 5. November 1997 antragsgemäß ein Patent. Der Erteilungsbeschluss wird dem Anmelder am 12. Novenber 1997 zugestellt. Gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt der Patentinhaber/ - anmelder am 13. Dezember 1997 die Teilung.


Ergebnis: Die Teilung war (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) nicht möglich, da die Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 73 Absatz 2 Satz 1 PatG am 13. Dezember 1997 verstrichen war.

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Das deutsche Patent- und Markenamt erteilt mit Beschluß vom 5. November 1997 antragsgemäß ein Patent. Der Erteilungsbeschluss wird dem Anmelder am 12. Novenber 1997 zugestellt. Am 12. Novenber 1997 legt der Anmelder fristgerecht Beschwerde ein. Gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt der Patentinhaber/ - anmelder am 13. Dezember 1997 die Teilung.


Ergebnis: Die Teilung war möglich, da am 13. Dezember 1997 ein Beschwerdeverfahren anhängig war (auch wenn mangels Beschwer die Einlegung der Beschwerde unzulässig war).

 

 Frau Gisela Zehr am 11. August 2000 zum 60. Geburtstag gewidmet.
Dr. Norbert Struck,
www.patentanwaltskanzlei.de