"zur Auslegung ... heranzuziehen"

    - weitergehende Erkenntnis muß sich dem Fachmann ohne weiteres aus Beschreibung oder Zeichnung erschließen

    - aus Satz 2 des EPÜ-Auslegungsprotokolls wird abgeleitet, daß Beschreibung und Zeichnung nicht zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen dienen

    - außer Betracht bleiben: Zusammenfassung und Inhalt der Erteilungsakten (jedoch: Erklärung im Erteilungsverfahren, für bestimmte Ausführungsform keinen Schutz zu begehren, könnte für Auslegung unter dem Gesichtspunkt "venire contra factum proprium" bedeutsam sein (Weichvorrichtung - GRUR 93, 886))

 

 - Stand: März 1999 -
Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de