"gewerblich anwendbar"
Zweck
Der Erfindergeist soll für das Gewerbe in nutzbringender Weise angereizt werden. Eine Bereicherung der Theorie ist nicht das Ziel. ("Trioxan - BGH in GRUR 72, 80)
- Stand: Februar 1999 - Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de