"insbesondere"

hieraus folgt, daß die nachfolgend genannten Gegenstände oder Tätigkeiten keine abschließende Aufzählung der nicht patentfähigen Erfindungen darstellen. Mit anderen Worten: Patentschutz wird nur auf dem Gebiet der Technik gewährt, unabhängig davon, ob Gegenstände oder Tätigkeiten in § 1 Abs. 2 PatG aufgezählt sind oder nicht. (BGH GRUR 1992, 36, 38 insbesondere d) mit weiteren Hinweisen - Chinesische Schriftzeichen; BPatG GRUR 1999, 411 - Sprachanalyseeinrichtung)