"für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik"


Definitionen

Fachmann: Sachverständiger mit durchschnittlichem Wissen und Können, den man üblicherweise mit der Lösung der (objektiven) Aufgabe der Erfindung betrauen würde (stRspr - BPatG Mitt. 84, 213, T 32/81 Abl. 1982, 225).

Stand der Technik

Nicht in naheliegender Weise: Eine Erfindung war dann nicht naheliegend, wenn deren Hervorbringung aus dem Stand der Technik einem Durchschnittsfachmann unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und der Durchführung etwaiger Routineversuche am Prioritätstage nicht möglich gewesen wäre (Schulte, Patentgesetz, 5. Auflage, Carl Heymanns Verlag). "Das Naheliegen der Einzelmerkmale begründet für sich noch nicht das Naheliegen der Kombination aus ihnen" (BGH, Stoßwellen-Lithotripter, Mitteilungen 1998, Seite 357 mit weiteren Nachweisen).


Beweislast

Dritte müssen dem Patentanmelder/ -inhaber das Fehlen der erfinderischen Tätigkeit nachweisen.

Grundsätzlich muß zwar der Patentanmelder/ -inhaber beweisen. Hierfür müßte er jedoch in Bezug auf "erfinderische Tätigkeit" eine unüberschaubar große Zahl an Betrachtungen des Standes der Technik durchführen. Dies rechtfertigt die Umkehr der Beweislast.

Soweit allerdings mit der Erfindung erzielte Wirkungen und Vorteile behauptet werden, trägt der Patentanmelder/ -inhaber gemäß dem Regelfall die Darlegungs- und Beweislast. Glaubhaftmachung genügt in der Regel.


Prüfungsschema

Regelmäßig wird der sogenannte "Aufgabe - Lösungs - Ansatz" ("problem - solution - approach") angewendet, um zu prüfen, ob eine Erfindung sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem einschlägigen Stand der Technik herleiten ließ. Dieser wird nachfolgend erläutert.

  1. Merkmalsanalyse der beanspruchten Erfindung;

  2. Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik nebst einer Analyse seiner Merkmale;

  3. Ermittlung der Merkmale, durch die sich die beanspruchte Erfindung vom nächstliegenden Stand der Technik unterscheidet;

  4. Ermittlung der Wirkung(en), die durch die unterscheidenden Merkmale erzielt werden, nebst Formulierung der objektiven Aufgabe der Erfindung (gibt es keine Wirkungen, so liegt regelmäßig eine aus dem Stand der Technik in naheliegender Weise herleitbare "Aggregation" von Merkmalen vor - es fehlt folglich an der für die Patenterteilung erforderlichen erfinderischen Tätigkeit);

  5. Ermittlung der unterscheidenden Merkmale aus dem übrigen nach § 4 PatG einschlägigen Stand der Technik (sind die unterscheidenden Merkmale aus dem übrigen Stand der Technik nicht bekannt, so liegt grds. eine aus dem Stand der Technik in nicht naheliegender Weise herleitbare Erfindung vor - die für die Patenterteilung erforderliche erfinderische Tätigkeit ist dann gegeben);

  6. Ermittlung der aus dem Stand der Technik bekannten Wirkungen, die mit den gemäß 5. ermittelten Merkmalen erzielt werden;

  7. Vergleich zwischen den Wirkungen nach IV. und VI. (sind die gemäß IV. ermittelten Wirkungen aufgrund von entsprechenden Übereinstimmungen mit den unter VI. ermittelten Wirkungen vorbekannt, so läßt sich die Erfindung grds. in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik herleiten, und es fehlt an der erfinderischen Tätigkeit - anderenfalls liegt die erfinderische Tätigkeit vor);


Merkmalsanalyse der beanspruchten Erfindung

Durch eine Patentanmeldung oder Patent wird Schutz für eine Erfindung beansprucht ("beanspruchte Erfindung"). Der Schutzbereich wird nach § 14 PatG durch die Patentansprüche festgelegt.  Daher ist bei der Beurteilung, ob eine zum Patent angemeldete oder patentierte Erfindung sich in naheliegender Weise aus dem einschlägigen Stand der Technik herleiten läßt, ausschließlich auf die Merkmale der maßgeblichen Patentansprüche abzustellen. Es empfiehlt sich (zur Vermeidung von Fehlern), die Merkmale eines jeden maßgeblichen Patentanspruchs einzeln aufzulisten. Eine solche Auflistung stellt eine Merkmalsanalyse dar.

Maßgeblich sind die Ansprüche, die nicht auf andere Ansprüche bezogen sind und daher von diesen abhängen.

Beispiel:

Schritt I.

Sachverhalt: folgende Patentansprüche seien Gegenstand einer Patentanmeldung:

  1. Kraftfahrzeug mit einer außen am Kraftfahrzeug angebrachten Lampe und einem Spiegel, der sich zwischen der Lampe und dem Kraftfahrzeug befindet und dessen spiegelnde Seite der Lampe zugewendet ist.

  2. Kraftfahrzeug nach Anspruch 1, bei dem der Spiegel als Hohlspiegel ausgestaltet ist.

  3. Verfahren zum Herstellen eines Kraftfahrzeugs mit einem Spiegel und einer Lampe, indem ein Spiegel und eine Lampe so an das Kraftfahrzeug befestigt wird, daß der Spiegel sich zwischen der Lampe und dem Kraftfahrzeug befindet und seine spiegelnde Fläche der Lampe zugewendet ist.

 

Würdigung des Sachverhaltes:

Unabhängig sind die Patentansprüche 1 und 3, da diese sich nicht auf einen anderen beziehen. Abhängig ist der Anspruch 2, da dieser sich wegen der Formulierung "nach Anspruch 1" auf den Anspruch 1 bezieht. Nachfolgend wird das Beispiel auf Anspruch 1 bezogen fortgesetzt.

Merkmalsanalyse des Anspruchs 1:

a) Kraftzeug

b) Spiegel;

c) Lampe, die angebracht ist;

d) außerhalb des Kraftfahrzeugs ist die Lampe angebracht;

e) der Spiegel befindet sich zwischen der Lampe und dem Kraftfahrzeug;

f) die spiegelnde Seite des Spiegels ist der Lampe zugewendet;

 

Nächstliegender Stand der Technik

Der "nächstliegende Stand der Technik" ist derjenige, der der beanspruchten Erfindung (Erfindung mit den Merkmalen des Anspruchs - siehe Merkmalsanalyse) am nächsten liegt. Es zu untersuchen, durch welches aus dem Stand der Technik bekanntes Erzeugnis bzw. Verfahren bereits die meisten Probleme gelöst sind, die mit der beanspruchten Erfindung gelöst werden. Vorrangig ist dabei auf die wesentlichen Probleme abzustellen.

 

Fortsetzung des Beispiels:

Schritt II.

Sachverhalt: Aus einer vor dem Zeitrang der Patentanmeldung veröffentlichten Druckschrift D1 ist ein Kraftfahrzeug bekannt, welches im Inneren der Fahrgastzelle eine an der Decke angebrachte Innenbeleuchtung mit einer Lampe sowie einen in der Fahrgastzelle nahe der Frontscheibe angebrachten Rückspiegel aufweist. Durch die Innenbeleuchtung soll die Fahrzeuginsassen während einer Dunkelheit sich in der Fahrgastzelle Licht verschaffen können. Der Rückspiegel soll es dem Fahrer ermöglichen, das Geschehen hinter seinem Fahrzeug durch Blick in den Spiegel zu beobachten. 
Würdigung: Aus der Druckschrift D1 sind somit die Merkmale a), b), c) des Anspruchs 1 bekannt. Ferner kann vertreten werden, daß selbst Merkmal f) aus der Druckschrift 1 bekannt ist.

Sachverhalt: Aus einer vor dem Zeitrang der Patentanmeldung veröffentlichten Druckschrift D2 ist ein Kraftfahrzeug bekannt, welches Lampen aufweist, die außerhalb des Fahrzeugs angebracht ist. Das Sehen und Gesehen Werden soll so bei Nacht ermöglicht werden. 
Würdigung: Aus der Druckschrift D2 sind somit die Merkmale a), c), d) des Anspruchs 1 bekannt.

Sachverhalt: Aus einer vor dem Zeitrang der Patentanmeldung veröffentlichten Druckschrift D3 ist eine Befestigungseinrichtung mit einer Lampe und einem Spiegel bekannt, die an einer Patientenliege für eine Zahnarztpraxis schwenkbar angebracht ist, und bei der die spiegelnde Fläche der Lampe zugewendet ist. Der Spiegel befindet sich zwischen der Befestigungseinrichtung und der Lampe. Durch die Lampe soll ein Mundraum eines Patienten ausgeleuchtet werden. Der Spiegel soll eine besonders gute Lichtausbeute sicherstellen.
Würdigung: Aus der Druckschrift D3 sind somit die Merkmale  b), c) und f) des Anspruchs 1 bekannt. Es kann ferner vertreten werden, daß Merkmal e) des Anspruchs 1 teilweise aus D3 bekannt ist.

Sachverhalt: Den Patentanmeldungsunterlagen ist zu entnehmen, daß durch die anspruchsgemäße Lampe mit dem Spiegel eine besonders gute Außenbeleuchtung bereitgestellt wird, die in den Nächten das Sehen und Gesehen werden ermöglicht. Durch den Spiegel soll das durch die Lampe erzeugte Licht nach außen gelenkt und so besonders effektiv genutzt werden.

Würdigung: Zwar weist das aus D1 bekannte Kraftfahrzeug die meisten übereinstimmenden Merkmale auf. Diese beziehen sich aber nicht auf Probleme bezüglich der Außenbeleuchtung.
Das aus D2 bekannte Kraftfahrzeug weist bereits eine Außenbeleuchtung auf, die das Sehen und Gesehen werden ermöglichen soll. Daher ist dieses aus D2 bekannte Kraftfahrzeug als näherliegend im Vergleich zu dem aus D1 bekannten anzusehen.
Der aus D3 bekannte Stand der Technik kommt als nächstliegender nicht in Betracht, da dieser sich noch nicht einmal auf Kraftfahrzeuge bezieht.

Nächstliegender Stand der Technik ist somit der aus der Druckschrift D2 bekannte.

 

Wirkung(en) der unterscheidenden Merkmale

In den Anmeldungsunterlagen / dem Patent ist eine Erfindung zu offenbaren. Es ist dem Fachmann daher hier mitzuteilen, mit welchen Maßnahmen er welche Probleme lösen kann. Die "Maßnahmen" finden sich im Patentanspruch in Form von "Merkmalen" wieder. Die Probleme, die durch die unterscheidenden Maßnahmen/ Merkmale gelöst werden, stellen die gesuchte(n) Wirkung(en) dar. (Die durch die Maßnahmen gelösten Probleme müssen entweder offensichtlich oder in den Anmeldungsunterlagen genannt sein.) Es ist dann "objektive Aufgabe der Erfindung", den nächstliegenden Stand der Technik so zu verändern, daß die mit den unterscheidenden Merkmalen erzielten Wirkungen herbeigeführt werden.

Fortsetzung des Beispiels:

Schritte III. und IV.

Den Patentanmeldungsunterlagen ist zu entnehmen, daß durch die anspruchsgemäße Lampe mit dem Spiegel eine besonders gute Außenbeleuchtung bereitgestellt wird, die in den Nächten das Sehen und Gesehen Werden ermöglicht. Durch den anspruchsgemäß plazierten Spiegel soll das durch die Lampe erzeugte Licht nach außen gelenkt und so besonders effektiv genutzt werden.

Die beanspruchte Erfindung unterscheidet sich vom nächstliegenden Stand der Technik durch die Merkmale b) e) und f). Diese bewirken eine besonders effektive Nutzung des Lichtes zum Zweck des Sehen und Gesehen Werdens bei Dunkelheit. Objektive Aufgabe der Erfindung ist es nun, den aus der Druckschrift D2 bekannten Stand der Technik so zu  verändern, daß das Licht verbessert genutzt wird.

 

einschlägiger Stand der Technik

Nach § 4 PatG wird auf den "Fachmann" abgestellt, für den die Erfindung nahegelegen haben muß. Deshalb ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur der Stand der Technik zu berücksichtigen, der dem Fachmann nahelag. Hierzu gehört gemäß ständiger Rechtsprechung:

  • der Stand der Technik aus seinem Fachgebiet sowie aus benachbarten Fachgebieten,

  • technisches Allgemeinwissen.

 

Fortsetzung des Beispiels:

Schritt V.

Üblicherweise wird ein auf die Weiterentwicklung von Beleuchtungen für Kraftfahrzeuge spezialisierter Ingenieur mit der Lösung der objektiven Aufgabe betraut werden. Der aus der Druckschrift D3 bekannte Stand der Technik gehört weder zum eigenen oder benachbarten Fachgebiet eines solchen Fachmanns noch zum technischen Allgemeinwissen. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist daher der aus D3 bekannte Stand der Technik nicht zu berücksichtigen. (Dieser ist hier nicht einschlägig.)


Fortsetzung von Schritt V.

Zwar ist aus D3 bekannt, durch entsprechende Plazierung eines Spiegels eine Lichtausbeute zu verbessern. Der aus D3 bekannte, nicht einschlägige Stand der Technik kann jedoch nicht berücksichtigt werden.

Die Plazierung des Spiegels gemäß Merkmal e) ist aus dem einschlägigen Stand der Technik nicht bekannt. Die beanspruchte Erfindung läßt sich demnach nicht in naheliegender Weise aus dem aufgefundenen Stand der Technik herleiten.

 

Schritte VI. und VII.

Aus der Druckschrift D1 sind zwar die unterscheidenden Merkmale b) und f) bekannt. Beim Stand der Technik soll der Spiegel das Sichtfeld des Fahrers erweitern. Er dient also nicht wie bei der beanspruchten Erfindung zur Verbesserung einer Beleuchtung. Der vor die objektive Aufgabe gestellte Fachmann wird  daher nicht durch Druckschrift 1 angeregt, einen Spiegel zur Verbesserung der Beleuchtung beim nächstliegenden Stand der Technik  vorzusehen und so die objektive Aufgabe der Erfindung zu lösen. Auch aus diesem Grund läßt sich die beanspruchte Erfindung nicht in naheliegender Weise aus den Stand der Technik herleiten.


Beispiel aus der Praxis

Die im folgenden in der rechten Spalte auszugsweise wiedergegebene Entscheidung T 0322/88  (Europäische Beschwerdekammer - Beschwerde der Einsprechenden) verdeutlicht die Anwendung des "Aufgabe-Lösungs-Ansatzes". Die linke Spalte weist Kommentierungen zur Entscheidung auf.

 

Sachverhalt:

...

VI. Der geltende Anspruch 1 lautet:

In der  Entscheidung findet sich unter 4.5. eine auf einen Teil des Anspruchs (kennzeichnender Teil) beschränkte Merkmalsanalyse (Schritt I). Möglicherweise konnte eine vollständige Merkmalsanalyse entfallen, weil zum Beispiel die Sach- und Rechtslage bezüglich der übrigen Merkmale (Obergriff) unstreitig war.

"Wälzlagerung, bestehend aus zwei in Abstand angeordneten Kugellagern z.B. für Wasserpumpen, Fahrradtretkurbeln, Spinnrotoren u.a., wobei die beidseitig hochschultrigen Laufbahnen (2) für die Kugeln (4) in die Welle (1) eingearbeitet sind und zwischen den Außenringen (6, 7) eine Büchse (8) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Büchse (8) zumindest auf einer Stirnseite einen bis nahe an den Hüllkreis der Kugeln (4) sich erstreckenden Ansatz (9) besitzt, der sich über ca. 180°C erstreckt und eine maximale Wandstärke aufweist, die gleich oder kleiner ist als der Abstand zwischen der Schultermantelfläche des Außenrings (6) und der Welle (1)."

 

Entscheidungsgründe:

....

4. Hinsichtlich der Frage der erfinderischen Tätigkeit kommt die Kammer zu folgendem Ergebnis:

 

Gemäß 4.1. ermittelt die Kammer den nächstliegenden Stand der Technik, der hier "Ausgangspunkt der Erfindung" genannt wird. Zu diesem Zweck analysiert sie den Inhalt (Offenbarungsgehalt) von verschiedenen im Verfahren befindlichen Druckschriften D1, D2, ... (Schritt II). 4.1. Nach Auffassung der Kammer ist Ausgangspunkt der Erfindung unstrittig eine Wälzlagerung wie sie in D3 offenbart ist, da sich bei einer derartigen Lagerung mit zwei Kugellagern erst die Montageprobleme beim Einfüllen der Kugeln in das zweite Kugellager ergeben. Auf diesen Sachverhalt hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung hingewiesen, da es bei einer Wälzlagerung gemäß D1 im Gegensatz zu jener gemäß D3 möglich ist, die Walzkörper der zweiten Lagerstelle in einen zylindrischen, zwischen den nicht exzentrisch verlagerten Teilen "Außenring (9)" und "Welle (1)" gebildeten Raum einzuschieben bis sie an einem an dem Außenring "9" vorgesehenen Anschlagbund anliegen. Bei der Wälzlagerung gemäß D1 stellt sich mithin das Montageproblem der Erfindung nicht. Allein hieraus ergibt sich, daß D1 nicht den Ausgangspunkt der Erfindung bilden kann.
Von 4.2. bis 4.6. wird die objektive Aufgabe der Erfindung, die unterscheidenden Merkmale zwischen der beanspruchten Erfindung und dem nächstliegenden Stand der Technik sowie die hiermit erzielten Wirkungen wiedergegeben (Die Schritte III und IV werden hier in umgekehrter Reihenfolge wiedergegeben).

Anmerkung: Die unter 4.4. angestellte Überlegung ist m. E. entbehrlich. Lag nämlich die Stellung der Aufgabe nicht nahe, wurde sie also nicht durch den Stand der Technik angeregt, so kann der Stand der Technik m. E. auch keine Vorschläge aufweisen, wie diese   "unbekannte" Aufgabe zu gelöst werden kann. Gemäß Schritt VII folgt dann zwingend, daß die beanspruchte Erfindung nicht nahelag, und es somit einer erfinderischen Leistung bedurfte.

4.2. Wie in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift, vgl. Sp. 1 Z. 4 mit 32, angegeben ist, ist beim Gegenstand der D3 das Einfüllen der Kugeln des ersten Kugellagers noch problemlos. Schwierigkeiten ergeben sich indes beim Einfüllen der Kugeln des zweiten Kugellagers bei senkrecht stehender Welle und exzentrisch verlagertem Außenring gegenüber der Welle in einem dadurch gebildeten sichelförmigen Raum, da dieser zum Lagerinneren hin offen ist, so daß die in diesen Raum eingefüllten Kugeln aus diesem herausfallen können. Irgendwelche Maßnahmen, wie diesem Umstand begegnet werden könnte, sind D3 nicht entnehmbar.

4.3. Es stellt sich somit die Aufgabe, vgl. Sp. 1 Z. 33 mit 40 der Streitpatentschrift, die gattungsgemäße Wälzlagerung dahingehend zu verbessern, daß auch die Montage der zweiten Reihe (von Kugeln) mit einfachen Mitteln möglich ist und daß gleichzeitig der axiale Raum zwischen den Außenringen ausgefüllt ist, um eine Abdichtung des Innenraumes zu erreichen.

4.4. Die Kammer ist der Auffassung, daß das Stellen der vorgenannten Aufgabe noch keinerlei erfinderische Tätigkeit beinhaltet, da von einem Wälzlagerfachmann erwartet werden kann, daß er nach Mitteln sucht, um die Montage von Kugeln auch in der zweiten Lagerreihe der Wälzlagerung problemlos zu ermöglichen. Für diese Überlegung spricht auch die Tatsache, daß es sich beim Gegenstand des Anspruchs 1 um ein Massenbauteil handelt, bei dem es auf eine kostengünstige Herstellung entscheidend ankommt.

4.5. Zur Lösung dieser für sich selbst nicht als erfinderisch anzusehenden Aufgabe wird ausgehend von einer Wälzlagerung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 gemäß dem kennzeichnenden Teil dieses Anspruchs vorgeschlagen, a) die Büchse zumindest auf einer Stirnseite mit einem bis nahe an den Hüllkreis der Kugeln sich erstreckenden Ansatz zu versehen; b) den Ansatz über ca. 180° zu führen; c) die maximale Wandstärke des Ansatzes so zu wählen, daß sie gleich oder kleiner ist als der Abstand zwischen der Schultermantelfläche des Außenringes und der Welle.

4.6. Mit den vorgenannten kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 wird erreicht, daß die Kugeln des zweiten Kugellagers bei senkrecht stehender Welle und bei gleichzeitig exzentrisch verlagertem Außenring gegenüber der Welle nicht mehr in den Innenraum der Wälzlagerung fallen können, weil der sichelförmige, die Kugeln aufnehmende Raum zwischen Außenring und Welle in axialer Richtung vom Ansatz der Büchse verschlossen ist. Dieser Ansatz ist andererseits für den nachfolgenden Montageschritt, nämlich das Bewegen des Außenringes in eine koaxiale Lage zur Welle, nicht störend, weil er die dazu erforderliche Radialbeweglichkeit des Außenrings nicht behindert. Weiterhin ist bei der Würdigung der Kennzeichenmerkmale des Anspruchs 1 unmittelbar erkennbar, daß die vorstehende Aufgabe allein durch die Modifikation der ohnehin vorhandenen Hülse gelöst ist und daß dadurch eine Montagevorrichtung, wie sie beim Montieren von Massenbauteilen allgemein üblich ist, nicht mehr gebraucht wird.

4.7. Die im Anspruch 1 definierte Lösung der unter 4.3 genannten Aufgabe ist nach Auffassung der Kammer das Ergebnis erfinderischen Tätigwerdens.

 

4.7.1. Zunächst ist zu untersuchen, welche Überlegungen ein Fachmann, von der Wälzlagerung gemäß D3 ausgehend, anstellen würde, um das Problem des einfachen und störungsfreien Kugeleinfüllens bei der zweiten Lagerstelle zu lösen. Eine naheliegende Lösung wäre nach Auffassung der Kammer die Vermeidung von einzelnen Kugeln und der Rückgriff auf einen Kugelkäfig, in welchem die Kugeln formschlüssig fixiert sind. Damit wäre das Montageproblem an der zweiten Lagerstelle lösbar, weil dann die Kugeln beim Einbau nicht mehr in das Lagerinnere der Wälzlagerung durchtreten könnten. Wie aus der Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 11 mit 17 hervorgeht, stellt dies keinen gangbaren Weg dar, weil im Hinblick auf eine hohe Belastbarkeit der Lagerung anzustreben ist, daß möglichst viele Kugeln eingebaut werden.

Eine weitere Überlegung des Fachmannes könnte - wie bei der Lagerung gemäß D3 bereits außen realisiert - der Einbau eines weiteren Dichtringes "7" sein, da dieser den Raum zwischen dem gegenüber der Welle verschobenen Außenring und der Welle axial abschließen könnte, so daß selbst bei senkrecht stehender Welle die Kugeln nicht in axialer Richtung aus dem vorgenannten sichelförmigen Raum herausfallen könnten. Mit Blick auf die zweite Lagerstelle würde dies zu einer Einbaulage des Dichtringes zum Lagerinneren hin führen, wo eigentlich keine Dichtung erforderlich ist, da die Lager zur Außenumgebung abzudichten sind.

Schließlich ist nach Auffassung der Kammer vom Fachmann noch die Überlegung zu erwarten, daß er eine Montagevorrichtung vorsieht, die ihm hilft, das Herausfallen der Kugeln bei senkrechter Einbaulage der Welle zu verhindern. Ein ähnlicher Weg ist beim Gegenstand der D2 beschritten worden, indem gemäß deren Fig. 1, 4 und 5 eine Hilfsvorrichtung "8, 20" während des Kugeleinfüllens den sichelförmigen Raum zwischen dem Lager-Außen- und dem Lager-Innenring in axialer Richtung verschließt. Nach dem Zentrieren dieser beiden Ringe sind die Kugeln von den kalottenförmigen Laufbahnen derselben formschlüssig gehalten, so daß die Hilfsvorrichtung "8, 20" in axialer Richtung vom Rillenkugellager "3, 4, 1" wegbewegt werden kann.

Die Schritte V bis VII werden in 4.7.2. und 4.7.3. abgehandelt.

4.7.2. Die Berücksichtigung der Lehre gemäß D2 führt den Fachmann hingegen nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Wie unter 4.6. schon aufgezeigt, wird beim Montieren der Kugeln beim Gegenstand des Anspruchs 1 auf die Zuhilfenahme einer Montagevorrichtung verzichtet, vielmehr ist am Lager selbst eine konstruktive Möglichkeit realisiert, um eine Kugelabstützung in axialer Richtung zu erhalten, dergestalt, daß die sichelförmige Ringfläche, die beim Gegenstand der D2 Bestandteil der Montagevorrichtung ist, nunmehr an der ohnehin vorhandenen Hülse angeordnet ist. Neben dem Verzicht auf eine Hilfsvorrichtung beim Kugeleinfüllen eröffnet sich als weiterer Vorteil des Gegenstandes des Anspruchs 1 die Möglichkeit die Kugeln im späteren Einsatz der Wälzlagerung, z.B. in einer Wasserpumpe oder in einer Fahrrad-Tretkurbellagerung in einfacher Weise erneuern zu können. Die Wälzlagerung übernimmt selbst die Funktion der Montagevorrichtung und der Betreiber ist nicht gezwungen, eine derartige Vorrichtung, die zudem an die jeweilige Lagergröße angepaßt sein muß, anzuschaffen.

Nach Auffassung der Kammer konnte vom Fachmann in Kenntnis der D2 allenfalls erwartet werden, deren Montagevorrichtung für die gattungsgemäße Wälzlagerung brauchbar zu machen, indem auf den dort störenden Zentrieransatz "7" verzichtet wird - die Welle "1" der Streitpatentschrift verbietet einen solchen Zentrieransatz - und indem in Anpassung an die Welle "1" des Streitpatentes der Ring "8" gemäß D2 gabelförmig ausgebildet wird, um überhaupt in eine Kugel-Abstützlage bzw. aus dieser heraus bewegt werden zu können.

Den Gedanken des geltenden Anspruchs 1, nämlich der Hülse der Wälzlagerung die Abstützfunktion beim Kugeleinfüllen zu übertragen und den dazu erforderlichen 180°-Ansatz bestimmter radialer Erstreckung nach dem Kugeleinfüllen im Lager zu belassen, legt die D2 nicht nahe, und zwar auch nicht bei gleichzeitiger Betrachtung der Druckschriften D1 und D3.

4.7.3. Die in der angefochtenen Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht aufgegriffenen Druckschriften D4 und D5 bleiben erheblich hinter der gattungsbildenden Druckschrift D3 zurück, da D4 keine Hülse, die zwischen den Außenringen der Lagerungen angeordnet ist und die deren Abstand bestimmt, und mithin auch keinen Ansatz an einer Hülse im Sinne des Anspruchs 1 der Streitpatentschrift offenbart, während die D5 eine Wälzlagerung offenbart, in der zwei Rillenkugellager, jeweils bestehend aus Innen- und Außenring sowie den Kugeln, die Welle lagern, so daß bei dieser Lagerung das Problem der Streitpatentschrift, nämlich beim Kugeleinfüllen der Lagerstelle(n), nicht existent ist. Mithin können auch D4 und D5 weder einzeln noch in Kombination mit D1 bis D3 dem Fachmann einen verwertbaren Hinweis zur Schaffung der Lagerung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents geben.

 

Ab 4.7.4. zieht die Kammer ergänzend ein "Beweisanzeichen" in ihre Überlegungen mit ein. Beweisanzeichen sind etwas anderes als der Aufgabe-Lösungs-Ansatz.

Von der Rechtsprechung anerkannte Beweisanzeichen für das "Nicht-Naheliegen" sind nach ständiger Rechtsprechung zum Beispiel:

  • Vorurteil des Fachmanns, daß die beanspruchte Erfindung nicht funktioniert;
  • Die Entwicklung des Standes der Technik führt von der Erfindung weg;
  • Seit langem gelang es trotz kontinuierlichen Bemühens der Fachwelt nicht oder nur unvollkommen, die objektive Aufgabe der beanspruchten Erfindung zu lösen;
  • Die Fachwelt lobt die Erfindung.

4.7.4. Zu den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumenten der Beschwerdeführerin ist ergänzend zu den obigen Ausführungen festzustellen:

Allein aus der Tatsache, daß D2 eine Wälzkörperauflage offenbart, "die in Form und Funktion" derjenigen des Anspruchs 1 ähnlich ist, vermag die Kammer D2 aus den angegebenen Gründen nicht den Schluß zu ziehen, daß es dem Fachmann möglich sei, diese Funktion "auf eine bekannte Hülse für einen bekannten Zweck" zu übertragen, um zu einer einstückigen Ausbildung zu gelangen.

Nach Auffassung der Kammer stellt gerade diese Übertragung der Abstützfunktion einer separaten Montageeinrichtung auf die bekannte Hülse eine Abkehr von einem bislang beschrittenen Weg dar, zu der der Stand der Technik keine Anregung gibt. Auch bloße fachmännische Überlegungen würden nicht in die Richtung gehen, die Hülse mit einer weiteren Funktion zu betrauen (siehe Punkt 4.7.1).

4.7.5. Zusammenfassend folgt nach Auffassung der Kammer, daß die in Anspruch 1 angegebene Lösung der gestellten Aufgabe angesichts des Fehlens von verwertbaren Hinweisen aus dem Stand der Technik bzw. angesichts der Tatsache, daß die vom Fachmann anzustellenden Überlegungen zur Lösung der gestellten Aufgabe in eine vom Gegenstand des Anspruchs 1 wegweisende Richtung gehen, als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen ist, Artikel 56 EPÜ. Anspruch 1 hat mithin Bestand.


 - Stand: Februar 1999 -
Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de