"der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht"
Definition:
Eine Erfindung wurde der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn
(ständige Rechtsprechung, BGH GRUR 66,
484, 487 - Pfennigabsatz; BGH GRUR 71, 214 - customer prints)
Bei einem "unbegrenzten Personenkreis"
handelt
es sich um beliebige Dritte. Eine Gruppe von Personen, die zur
Vertraulichkeit verpflichtet waren, stellen einen begrenzten Personenkreis dar (der
Kenntnis nehmen konnte). Es liegt dann folglich kein "unbegrenzter
Personenkreis" im Sinne der vorgenannten Definition vor.
Es kommt
nicht darauf an, ob ein beliebiger Dritter von der Erfindung tatsächlich Kenntnis
genommen hat. Es genügt, daß die Möglichkeit bestand, von der Erfindung Kenntnis zu
nehmen.
Die Möglichkeit der
Kenntnisnahme darf nicht zu entfernt sein. Bestand nur eine verschwindend kleinen Chance,
von der Erfindung Kenntnis zu nehmen, so ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu
entfernt.
Beispiel
Sachverhalt:
Vor der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt (Zeitrang der
Anmeldung) wurde Kunden mitgeteilt, auf Wunsch könnten sie Prospekte über ein Produkt
erhalten. Als Produkt wurde im Prospekt die Erfindung beschrieben. Nachweislich hatte kein
Kunde einen Prospekt vor dem Anmeldetag angefordert.
Subsumtion:
Ein beliebiger Dritte konnte den Prospekt auf Wunsch erhalten. Es bestand folglich für
einen unbegrenzten Personenkreis die Möglichkeit, von der Erfindung Kenntnis zu nehmen.
Die Prospekte wurden bereitgehalten, damit ein beliebiger Dritter Kenntnis nimmt. Auch ist
es üblich, daß angebotene Prospekt auch tatsächlich angefordert werden. Daher war die
Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht "zu entfernt". Der Prospekt wurde folglich
der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 PatG / § 3 Abs. 1 GebrMG
zugänglich gemacht. Er gehörte somit zum Stand der Technik nach § 3 Absatz 1 PatG sowie § 3 Abs. 1 GebrMG.
(Die zum Patent angemeldete Erfindung war nicht mehr neu und damit
nicht patentfähig.)
- Stand: Dezember 1998
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Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de |