| § 36 PatG - Zusammenfassung (1) Der Anmeldung ist eine
Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn
Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein
früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum
Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht
werden kann.
(2) Die
Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen
Unterrichtung.
Sie muß enthalten:
- die Bezeichnung der
Erfindung;
- eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen
Offenbarung, die das technische Gebiet der
Erfindung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie ein
klares Verständnis des technischen Problems, seiner Lösung und
der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeit der
Erfindung erlaubt;
- eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind mehrere
Zeichnungen erwähnt, so ist die Zeichnung beizufügen, die die
Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten
kennzeichnet.
|